Fertigmeldung Photovoltaik: Unterlagen und Ablauf
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Die Fertigmeldung ist die Meldung an den Netzbetreiber, dass Ihre angemeldete PV-Anlage gebaut und in Betrieb gesetzt ist. Kernstück ist das Inbetriebsetzungsprotokoll nach VDE-AR-N 4105, das der Elektrofachbetrieb ausfüllt und zusammen mit Ihnen unterschreibt. Dazu kommen je nach Netzbetreiber Übersichtsschaltplan, Datenblätter, die Nachweise der Einheitenzertifikate und die Daten aus dem Marktstammdatenregister. Erst danach folgen Zählertausch und Abrechnung der Einspeisung.
Dieser Artikel behandelt die Unterlagen und den Ablauf der Meldung. Was technisch beim Zähler passiert, steht im Ratgeber Zählerwechsel bei Photovoltaik, die Fristen der Anmeldung unter Netzanschluss-Dauer.
Anmeldung und Fertigmeldung: zwei verschiedene Schritte
Die Netzanmeldung läuft in zwei Teilen. Am Anfang steht das Anschlussbegehren für die geplante Anlage. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass auch beim vorrangigen Netzanschluss erneuerbarer Anlagen ein vorheriges Netzanschlussbegehren erfolgen muss. Für dieses Begehren gilt bei Anlagen bis 30 kW die Monatsfrist aus § 8 Abs. 7 EEG.
Die Fertigmeldung kommt am Ende. Sie bestätigt, was tatsächlich gebaut wurde, mit Messwerten, Einstellungen und Unterschriften. Weicht die gebaute Anlage von der Anmeldung ab, verlangt das Inbetriebsetzungsprotokoll aktualisierte Formulare für Antragstellung und Datenblatt.
Der Begriff „Fertigmeldung“ steht in keiner Norm. In der VDE-AR-N 4105:2026-03 heißt das Dokument Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher, Vordruck F.9. RheinNetz und DONETZ sprechen vom Formblatt „Inbetriebsetzung Strom“.
Die Unterlagen im Überblick
Aus den Vordrucken der VDE-AR-N 4105 und den Checklisten der Netzbetreiber ergibt sich, was zur Meldung der gebauten Anlage gehört:
- Inbetriebsetzungsprotokoll (F.9): Scheinleistung, Wirkleistung, Modulleistung in kWp, eingestellter Spannungssteigerungsschutz, Datum der Inbetriebsetzung und des ersten Netzparallelbetriebs.
- Datenblatt für Erzeugungsanlage und/oder Speicher (F.2): die technischen Daten der Anlage.
- ZEREZ-IDs der Einheitenzertifikate und des Zertifikats für den NA-Schutz, schon Teil der Antragstellung (F.1) und erneut fällig, wenn sich Geräte geändert haben.
- Übersichtsschaltplan ab Netzanschluss in einpoliger Darstellung, einschließlich des Messkonzepts. Auch er gehört laut F.1 zur Antragstellung, RheinNetz fordert ihn für die Zählerfreigabe.
- MaStR-Nummer der Anlage, sobald sie registriert ist.
Wichtig für die Modulleistung: Das Protokoll weist sie ausdrücklich als „für Einspeisevergütung maßgebend“ aus. Ein Zahlendreher an dieser Stelle zieht sich durch die gesamte Abrechnung.
Fotos sehen die VDE-Vordrucke nicht vor. Verlangt Ihr Netzbetreiber Bilder von Zählerschrank oder Anlage, steht das in dessen Portal oder Checkliste.
Einheitenzertifikat, NA-Schutz und Anlagenzertifikat
Für jeden Wechselrichter braucht der Netzbetreiber den Nachweis, dass das Gerät die Anforderungen der VDE-AR-N 4105 erfüllt. Seit dem 1. Februar 2025 sind die Marktteilnehmer laut VDE FNN zur Nutzung eines zentralen Registers verpflichtet. Hersteller hinterlegen die Zertifikate im Register ZEREZ, der Netzbetreiber ruft sie dort ab. In der Meldung steht deshalb die ZEREZ-ID statt eines angehängten PDFs.
Das Anlagenzertifikat betrifft große Anlagen. § 2 NELEV verlangt es zusammen mit einer Konformitätserklärung für Erzeugungsanlagen der Typen B und C. Anlagen bis 270 kW Einspeiseleistung mit gültigen Einheiten- und Komponentenzertifikaten sind davon ausgenommen. Für die Anlage auf dem Einfamilienhaus reichen die Einheitenzertifikate.
Wer unterschreibt und wer einreicht
Das Inbetriebsetzungsprotokoll ist laut Vordruck vom Elektrofachbetrieb auszufüllen. Es trägt die Eintragungsnummer des Betriebs beim Netzbetreiber und zwei Unterschriften: Anlagenbetreiber und Elektrofachbetrieb. Der Vordruck hält außerdem fest, dass der Betrieb Sie einzuweisen und Ihnen eine vollständige Dokumentation inklusive Schaltplan zu übergeben hat.
Wie das bei den Netzbetreibern in NRW konkret aussieht, zeigen ihre eigenen Seiten:
- RheinNetz: Das Formblatt „Inbetriebsetzung Strom“ unterschreiben Sie und Ihr Elektroinstallateur, mit dem Stempel eines konzessionierten Elektroinstallateurs. Details im Artikel PV-Anlage bei RheinNetz anmelden.
- Netzgesellschaft Düsseldorf: Die technischen Angaben zur fertigen Anlage und den Zählerantrag kann nur ein eingetragener Elektrofachbetrieb übermitteln, sobald die Anlage im Portal auf „genehmigt“ steht.
- DONETZ: Der verantwortliche Elektroinstallateur reicht das unterschriebene Formular „Inbetriebsetzung Strom“ bei der Zählerausgabe ein. Dafür registriert sich der Installateur einmalig im Portal als Anlagenerrichter und kann danach dort ausgewählt werden.
Die Anmeldung können Sie dort teils selbst anlegen. In Düsseldorf und bei DONETZ reicht der Elektrofachbetrieb die Fertigmeldung ein, bei RheinNetz unterschreibt er das Formblatt mit.
Die MaStR-Nummer: Ihre eigene Pflicht
Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss nach § 5 MaStRV innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Laut MaStR-Hilfe kann das auch eine andere Person übernehmen, zum Beispiel der Installateur. Die Nummer besteht aus drei Buchstaben und zwölf Ziffern, „SEE“ steht für eine Stromerzeugungseinheit.
Nach der Registrierung fordert die Bundesnetzagentur den Netzbetreiber automatisch auf, Ihre Angaben mit seinen Daten abzugleichen. Wie die MaStR-Daten zum Netzbetreiber kommen, ist unterschiedlich geregelt. RheinNetz verlangt eine Kopie der Registrierungsbestätigung. Bei Westnetz tragen Sie die Registrierungsdaten im Portal ein, eine Bestätigung müssen Sie dort laut FAQ nicht hochladen. Den Weg ins Register beschreibt der Ratgeber PV-Anlage anmelden.
Was nach der Fertigmeldung passiert
Der Zähler. Laut Bundesnetzagentur tauscht der Messstellenbetreiber den bisherigen Bezugszähler, beispielsweise gegen einen Zweirichtungszähler. In Düsseldorf vereinbart die Netzgesellschaft den Termin mit Ihnen oder Ihrem Fachbetrieb.
Die Abrechnung. Parallel prüft der Netzbetreiber die kaufmännischen Unterlagen. RheinNetz zahlt nach dem EEG jeweils am 15. des Monats, auf Basis eines Abschlagsplans, und die erste Zahlung kommt erst, wenn alle Unterlagen inklusive Bankverbindung vorliegen. Westnetz schickt den ersten Abschlagsplan mit einem Begrüßungsschreiben.
Der Abgleich. Kann der Netzbetreiber Ihre Anlage keiner registrierten Anlage im MaStR zuordnen, meldet er einen Zahlungsstopp. Nach § 23 Abs. 1 MaStRV werden Förderzahlungen erst fällig, wenn die Anlage registriert ist, bis dahin hält der Netzbetreiber sie zurück. Ursache können laut MaStR-Hilfe deutlich abweichende Stammdaten sein, etwa Inbetriebnahmedatum, Standort, Leistung oder Betreiber, oder eine noch fehlende Registrierung.
Wo Fertigmeldungen hängen bleiben
Ein typisches Szenario: Die Module liefern seit Wochen Strom, die Anlage läuft. Beim Netzbetreiber steht der Vorgang trotzdem auf „angemeldet“, weil das Protokoll unterschrieben in einem Ordner liegt, aber nie eingereicht wurde. Oder die Modulleistung im Protokoll weicht von der MaStR-Eintragung ab, und der Abgleich stoppt die Zahlung.
Unsere Sicht dazu ist deutlich: Die Montage ist nicht das Ende des Projekts, die Fertigmeldung ist es. RheinNetz schreibt in seiner Checkliste selbst, die Zusammenarbeit mit dem ausführenden Betrieb erst zu beenden, wenn alle Unterlagen eingereicht sind und die Bestätigung der Abrechnungsfähigkeit vorliegt. Diese Empfehlung gehört in jeden Vertrag.
Drei Prüfpunkte vor dem Absenden:
- Stimmen kWp, Wechselrichter und Inbetriebsetzungsdatum in Protokoll, Datenblatt und MaStR exakt überein?
- Sind beide Unterschriften und gegebenenfalls der Stempel drauf?
- Ist die MaStR-Registrierung innerhalb des Monats nach Inbetriebnahme erledigt?
Was wir aus Fertigmeldungen mitnehmen
Die Unterlagen sind überschaubar, die Fehlerquellen auch: fehlende Unterschrift, abweichende Leistungsangaben, MaStR zu spät oder mit anderen Daten. Wer die drei Prüfpunkte oben abhakt, bevor die Meldung rausgeht, spart sich den Rückfragezyklus mit dem Netzbetreiber.
Bei Turn Solar läuft die Netzanmeldung als Teil des Projekts mit, inklusive Fertigmeldung, aus der Praxis von über 2.000 Anlagen in NRW.
Quellen
- VDE FNN: VDE-AR-N 4105:2026-03, Anhang F Vordrucke (F.1 Antragstellung, F.9 Inbetriebsetzungsprotokoll, F.11 Betriebserlaubnis), PDF, abgerufen am 05. Oktober 2026
- VDE FNN Hinweis: Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen, Speichern und Verbrauchseinrichtungen am Niederspannungsnetz (Oktober 2025), PDF, abgerufen am 05. Oktober 2026
- § 2 NELEV, Nachweis elektrotechnischer Eigenschaften (Anlagenzertifikat, Ausnahme bis 270 kW), abgerufen am 05. Oktober 2026
- Bundesnetzagentur: Solaranlagen, Anmeldung, Anschluss, Registrierung, abgerufen am 05. Oktober 2026
- Marktstammdatenregister: Häufige Fragen (MaStR-Nummer, Netzbetreiberprüfung, Zahlungsstopp), abgerufen am 05. Oktober 2026
- § 5 MaStRV, Registrierungsfrist ein Monat nach Inbetriebnahme, abgerufen am 05. Oktober 2026
- § 23 MaStRV, Fälligkeit von Zahlungen erst nach Registrierung, abgerufen am 05. Oktober 2026
- § 8 EEG 2023, Anschluss (Netzverträglichkeitsprüfung, Vereinfachung bis 30 kW), abgerufen am 05. Oktober 2026
- RheinNetz: Checkliste einzureichende Unterlagen, Photovoltaikanlage (PDF), abgerufen am 05. Oktober 2026
- RheinNetz: Einspeisung, FAQ zu Abrechnung, abgerufen am 05. Oktober 2026
- Netzgesellschaft Düsseldorf: So kommt Ihre PV-Anlage ans Netz, abgerufen am 05. Oktober 2026
- Dortmunder Netz GmbH: Anmeldung neuer Erzeugungsanlagen, abgerufen am 05. Oktober 2026
- Westnetz: FAQ Einspeiseportal, abgerufen am 05. Oktober 2026
- Westnetz: Photovoltaikanlage online melden (Einspeisen einfach erklärt), abgerufen am 05. Oktober 2026
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