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Photovoltaik Steuer 2026: Nullsteuersatz, Einkommensteuer & wann Sie ein Gewerbe anmelden müssen

Turn Solar Team09. August 202610 Min. Lesezeit
Photovoltaik-Dachanlage in der Detailansicht bei goldenem Licht — seit 2022 sind private PV-Anlagen unter 30 kWp von der Einkommensteuer befreit

Seit 2022 zahlen Sie auf die Erträge Ihrer privaten Photovoltaikanlage keine Einkommensteuer mehr. Seit 2023 fällt beim Kauf keine Umsatzsteuer an. Und seit 2024 müssen Sie als Kleinunternehmer nicht einmal mehr eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Das Steuerrecht für Photovoltaik wurde in den letzten drei Jahren radikal vereinfacht — vermutlich stärker als jedes andere Steuerthema im Privatbereich. Der Haken: Kaum jemand kennt die Details, und die Verunsicherung ist immer noch groß, besonders beim Thema Gewerbeanmeldung.

Eine Kundin aus Krefeld rief letzte Woche an — sie hatte ihr PV-Angebot fast abgesagt, weil ihr Steuerberater gesagt hatte, sie müsse dafür ein Gewerbe anmelden und jährlich eine EÜR einreichen. Der Steuerberater hatte schlicht die Reform von 2022 nicht auf dem Schirm. Wir haben ihr das BMF-Schreiben von 2023 geschickt, wonach steuerbefreite PV-Betreiber keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mehr brauchen. Drei Tage später war der Auftrag unterschrieben. So viel Steuervereinfachung war selten — man muss sie nur kennen.

Ein Solateur-Team montiert Photovoltaik-Module auf einem Einfamilienhausdach — die Arbeitskosten dafür sind über den Handwerkerabzug steuerlich absetzbar
Ein Solateur-Team montiert Photovoltaik-Module auf einem Einfamilienhausdach — die Arbeitskosten dafür sind über den Handwerkerabzug steuerlich absetzbar

Einkommensteuerbefreiung: Was seit 2022 gilt und 2026 immer noch stimmt

Die zentrale Regelung steht in § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz: Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn die Anlage bestimmte Leistungsgrenzen nicht überschreitet. Konkret:

Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 angeschafft oder in Betrieb genommen wurden:

  • Einfamilienhäuser (inkl. Garagen, Carports, Nebengebäude): bis 30 kWp steuerfrei
  • Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude: 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit
  • Gewerblich genutzte Gebäude: 15 kWp pro Einheit

Für Anlagen ab dem 1. Januar 2025: Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Grenzen vereinheitlicht — nun gilt für alle Gebäudetypen pauschal 30 kWp. Das macht die Sache einfacher: Wer heute eine Anlage auf sein Dach baut, muss sich nicht mehr fragen, ob sein Gebäude als Einfamilienhaus oder gemischt genutzt zählt.

Die Obergrenze liegt bei 100 kWp pro Steuerpflichtigem — wer mehrere Anlagen betreibt (etwa auf dem eigenen Haus und einer vermieteten Immobilie), darf in Summe nicht über 100 kWp kommen, sonst entfällt die Steuerbefreiung für alle Anlagen. Wichtig: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wer 101 kWp hat, verliert die Befreiung komplett — nicht nur für das eine Kilowatt drüber.

Die Steuerbefreiung ist übrigens zwingend. Sie können nicht wählen, ob Sie die Befreiung in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Das Finanzamt wendet sie automatisch an, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Nullsteuersatz: 0 % Mehrwertsteuer auf Photovoltaik — und das dauerhaft

Seit dem 1. Januar 2023 gilt § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz: Die Lieferung von Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern und Batteriespeichern an den Betreiber einer PV-Anlage wird mit 0 % Umsatzsteuer besteuert. Das gilt auch für die Installation und für Nebenleistungen wie die Anmeldung beim Netzbetreiber oder Monitoring-Software — solange sie im Zusammenhang mit der Lieferung der Komponenten stehen.

Das Bundesfinanzministerium hat im September 2023 klargestellt: Der Nullsteuersatz ist unbefristet. Anders als viele Förderprogramme läuft er nicht aus, es gibt kein Enddatum, und es braucht keine Verlängerung. Der BSW-Solar bestätigte damals, dass der Nullsteuersatz nicht befristet ist — ein Fakt, den viele Händler und Handwerker bis heute nicht auf dem Schirm haben.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Die Anlage muss auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Reine Gewerbeimmobilien sind ausgeschlossen.
  • Bei Anlagen bis 30 kWp (laut Marktstammdatenregister) muss der Verkäufer nicht prüfen, ob das Gebäude tatsächlich ein Wohngebäude ist — es reicht eine Erklärung des Käufers.
  • Anlagen mit Modulen unter 300 Watt sind nicht begünstigt (betrifft vor allem Kleinst-Balkonkraftwerke mit älteren Modulen).
  • Wartung und Reparatur ohne gleichzeitige Lieferung neuer Komponenten bleiben bei 19 % Umsatzsteuer — das betrifft reine Service-Einsätze ohne Materialaustausch.
Netzbetreiber-Anmeldung und MaStR-Registrierung auf einem Laptop — die steuerlichen Pflichten für PV-Betreiber wurden in den letzten Jahren massiv vereinfacht
Netzbetreiber-Anmeldung und MaStR-Registrierung auf einem Laptop — die steuerlichen Pflichten für PV-Betreiber wurden in den letzten Jahren massiv vereinfacht

Brauche ich ein Gewerbe für meine Photovoltaikanlage?

Das ist die Frage, die am häufigsten falsch beantwortet wird — auch von Steuerberatern. Die kurze Antwort: Für den typischen Eigenheimbesitzer mit einer Anlage unter 30 kWp: nein.

Die längere Antwort: Technisch gesehen ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Netzeinspeisung eine gewerbliche Tätigkeit. Das hat der Bundesfinanzhof mehrfach bestätigt. Aber — und das ist das entscheidende Aber — das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 27. Februar 2023 das Verfahren radikal vereinfacht: Betreiber steuerbefreiter PV-Anlagen müssen keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mehr beim Finanzamt einreichen und sich nicht bei der Gemeinde melden. Kein Gewerbeschein, keine Gewerbeanmeldung, kein steuerlicher Erfassungsbogen. Die Finanzämter sollen solche Anlagen schlicht ignorieren.

Wann ein Gewerbe trotzdem nötig sein kann:

  • Wenn Sie mehr als 100 kWp Gesamtleistung über alle Ihre Anlagen betreiben.
  • Wenn Sie den erzeugten Strom überwiegend an Dritte verkaufen (etwa Mieterstrommodelle mit vielen Einheiten).
  • Wenn Sie gewerbliche Bauträgerprojekte mit PV ausstatten und die Anlagen im eigenen Namen betreiben.
  • Wenn Sie eine Freiflächenanlage planen — dafür gelten komplett andere Regeln.

Für alle anderen: Die Steuerbefreiung und die BMF-Vereinfachung decken den Normalfall ab. Sie schließen einen Kaufvertrag, die Anlage wird gebaut, Sie verbrauchen Ihren Strom — und das Finanzamt bekommt davon nichts mit, weil es nichts davon mitbekommen muss.

Kleinunternehmerregelung: Was sich 2025 geändert hat

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden auch die Grenzen für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angehoben. Seit dem 1. Januar 2025 gilt:

  • Ihr Vorjahresumsatz darf maximal 25.000 Euro betragen haben.
  • Ihr laufender Umsatz darf maximal 100.000 Euro betragen.
  • Sind beide Bedingungen erfüllt, sind Sie automatisch Kleinunternehmer und müssen keine Umsatzsteuer abführen.

Für PV-Betreiber, die ohnehin unter die Steuerbefreiung fallen, ändert das praktisch nichts — sie zahlen ja schon keine Einkommensteuer. Aber die Grenzanhebung ist relevant für Anlagen zwischen 30 und 100 kWp, die nicht unter § 3 Nr. 72 EStG fallen, oder für Betreiber, die ihre Anlage vor 2022 installiert haben und noch im alten Steuermodell sind.

Seit 2024 entfällt für Kleinunternehmer außerdem die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung komplett — es sei denn, Sie optieren freiwillig zur Regelbesteuerung. Das Finanzamt schickt dann keine leeren Formulare mehr zu, die Sie ausfüllen müssen. Für die allermeisten privaten PV-Betreiber heißt das: null Papierkram, null Erklärungen, null Steuer.

Photovoltaik in der Steuererklärung — das müssen Sie wirklich angeben

Für eine steuerbefreite Anlage: nichts. Keine Anlage G. Keine Einnahmenüberschussrechnung. Keine EÜR. Null.

Was Sie trotzdem nutzen sollten: den Handwerkerabzug nach § 35a Absatz 3 EStG. Die Arbeitskosten für die Installation Ihrer PV-Anlage können Sie mit 20 Prozent — maximal 1.200 Euro pro Jahr — direkt von der Einkommensteuerschuld abziehen. Voraussetzung: Sie haben eine Rechnung, auf der die Lohnkosten getrennt vom Material ausgewiesen sind, und Sie haben per Banküberweisung gezahlt. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.

Bei einer typischen PV-Installation mit 3.000 bis 4.000 Euro reinen Lohnkosten kommen da 600 bis 800 Euro Steuerersparnis zusammen. Das ist kein theoretischer Posten — der Abzug wird vom Finanzamt anstandslos gewährt, solange die Rechnungsform stimmt. Wir weisen unsere Kunden bei jedem Projekt darauf hin, und trotzdem vergisst es etwa die Hälfte bis zur Steuererklärung.

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Die Kosten für den Zählerschrankumbau oder die Elektroinstallation zählen ebenfalls zu den begünstigten Handwerkerleistungen, solange sie auf derselben Rechnung stehen oder getrennt mit Lohnanteil ausgewiesen werden.

Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag — was Steuersparer wissen müssen

Aufdach-Photovoltaikanlagen gelten steuerlich als Betriebsvorrichtungen und werden linear über 20 Jahre abgeschrieben. Bei einer 10-kWp-Anlage mit Anschaffungskosten von 12.000 Euro (netto, da Nullsteuersatz) wären das 600 Euro pro Jahr.

Jetzt kommt das große Aber: Da die Einnahmen aus der Anlage steuerfrei sind, nützt Ihnen die Abschreibung nichts. Sie können Abschreibungsbeträge nicht mit Ihrem Arbeitseinkommen verrechnen — die Steuerfreiheit schneidet beides ab, die Einnahmen wie die Ausgaben. Ein steuerlicher Verlustvortrag aus der PV-Anlage ist nicht möglich. Anders gesagt: Die PV-Anlage kann Ihre Steuerlast nicht mindern, außer über den Handwerkerabzug.

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG steht für steuerbefreite Anlagen ebenfalls nicht zur Verfügung. Das ist konsistent — wer keine steuerpflichtigen Gewinne hat, braucht auch keine vorweggenommene Abschreibung. Vorsicht ist bei Batteriespeichern geboten: Ein aktueller Hinweis aus Juli 2026 im PV Magazine warnt, dass separat erworbene Batterie-Packs steuerlich unter Umständen gar kein eigenständiges Wirtschaftsgut sind. Die Finanzrechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum technischen Verflechtungszusammenhang spricht oft dagegen — sprich: Das Finanzamt könnte den IAB für einen nachträglich gekauften Speicher ablehnen, selbst wenn die Anlage steuerpflichtig wäre.

Die Stromsteuer-Änderung 2026 — kurz erklärt

Eine Neuerung, die 2026 tatsächlich relevant wurde: das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. Für PV-Betreiber sind zwei Punkte wichtig:

Erstens: Die Eintragung im Marktstammdatenregister (MaStR) ist jetzt formelle Voraussetzung für die Stromsteuerbefreiung. Wer seine Anlage nicht im MaStR registriert hat, riskiert die Befreiung — auch rückwirkend, aber nur wenn die Anmeldung bis zum 30. Juni 2026 nachgeholt wurde. Für danach installierte Anlagen: MaStR-Eintragung sofort nach Inbetriebnahme vornehmen, nicht warten.

Zweitens: Die bisher zulässige Praxis, mehrere Anlagen eines Betreibers an unterschiedlichen Standorten zu einer steuerlichen Einheit zusammenzufassen, wurde abgeschafft. Für die große Mehrheit privater Betreiber mit einer einzelnen Dachanlage irrelevant, aber für Betreiber mit mehreren Standorten relevant.

Für Eigenheimbesitzer ist die Stromsteueränderung eher eine Randnotiz — der selbst erzeugte und verbrauchte Strom ist ohnehin von der Stromsteuer befreit. Wer aber eine größere Anlage mit nennenswerter Einspeisung oder Eigenerzeugung über 2 MW elektrischer Leistung betreibt, sollte sich das genauer anschauen.

Warum die Steuervereinfachung mehr gebracht hat als jede Förderung

Hier ist ein kontroverser Gedanke: Die Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen war das effektivste Instrument der Energiewende im Privatbereich — wirksamer als die Einspeisevergütung, wirksamer als zinsvergünstigte KfW-Kredite. Warum? Weil sie keine Verwaltung braucht. Kein Antrag, kein Formular, kein Bescheid. Die Förderung ist einfach da, ab dem ersten Tag.

Die Einspeisevergütung zwingt Hausbesitzer, ein BWL-Modell ihrer Anlage zu führen: Wann amortisiert sie sich? Wie hoch ist die Rendite? Lohnt sich Volleinspeisung mehr als Eigenverbrauch? Das sind legitime Fragen — aber sie verkennen den Punkt. Eine Solaranlage ist keine Geldanlage. Sie ist ein Haushaltsgerät, das über 30 Jahre läuft, wie eine Heizung oder ein Kühlschrank. Nur dass sie statt Strom zu verbrauchen Strom produziert.

Die Steuerbefreiung macht genau das: Sie behandelt die PV-Anlage nicht als renditeorientiertes Gewerbe, sondern als private Investition in die eigene Energieversorgung. Keine Steuererklärung, keine Gewerbeanmeldung, kein Finanzamt. Genau so sollte es sein. Dass der Staat das erkannt hat — und das parteiübergreifend über die Ampel-Regierung hinaus — ist keine Selbstverständlichkeit.

Der Haken bleibt die Kommunikation. Uns erreichen wöchentlich Fragen von Kunden, die vor ihrer ersten Steuererklärung mit PV stehen und nicht wissen, was sie angeben müssen. Die Antwort ist fast immer: gar nichts. Aber das muss ihnen jemand sagen.

Häufige Fragen zur Photovoltaik-Steuer 2026

Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher, die ich nachträglich kaufe?

Ja. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung von Solaranlagen-Komponenten an den Betreiber — explizit eingeschlossen sind Batteriespeicher. Entscheidend ist, dass der Speicher im Zusammenhang mit einer PV-Anlage auf oder bei einem Wohngebäude installiert wird. Der nachträgliche Kauf ist unproblematisch, solange Sie Betreiber der PV-Anlage sind und die 30-kWp-Vereinfachungsgrenze nicht überschreiten. Der Händler stellt Ihnen die Rechnung mit 0 % USt aus.

Kann ich die PV-Anlage von der Steuer absetzen, wenn ich sie vermiete?

Wenn Sie die Anlage an Mieter oder Dritte vermieten, liegen gewerbliche Einkünfte vor, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen — es sei denn, Sie bleiben unter den 15-kWp-pro-Einheit- bzw. 30-kWp-Grenzen. Bei größeren Vermietungsmodellen mit echter Gewinnerzielungsabsicht greift die normale Besteuerung. Dann sind aber auch Abschreibung, Betriebskosten und Finanzierungskosten abzugsfähig. Das ist kein Nachteil — Sie zahlen nur Steuern auf den tatsächlichen Gewinn nach Abzug aller Kosten.

Was passiert steuerlich, wenn ich mein Haus mit PV-Anlage verkaufe?

Die PV-Anlage geht steuerlich im Haus unter. Da die Einnahmen aus der Anlage steuerfrei waren, löst auch der Verkauf keine Steuerpflicht aus — kein Unterschiedsbetrag, keine Nachversteuerung. Der Käufer tritt in Ihre steuerliche Position ein und profitiert seinerseits von der Steuerbefreiung, solange er die kWp-Grenzen einhält. Diese Regelung wurde mit dem BMF-Schreiben von 2023 klargestellt und ist bewusst großzügig — der Gesetzgeber wollte verhindern, dass PV-Anlagen zum steuerlichen Klotz am Bein von Immobilienverkäufern werden.

Muss ich für mein Balkonkraftwerk Steuern zahlen?

Nein. Balkonkraftwerke fallen in der Regel unter die Steuerbefreiung, liegen weit unter den 30-kWp-Grenzen und sind als Kleinstanlagen bis 600 Watt sogar komplett von Nachweispflichten beim Nullsteuersatz befreit. Sie müssen ein Balkonkraftwerk weder in der Steuererklärung angeben noch ein Gewerbe anmelden noch Umsatzsteuer abführen. Die einzige Pflicht: Eintragung im Marktstammdatenregister — und das ist keine Steuerpflicht, sondern eine energierechtliche Vorgabe der Bundesnetzagentur.

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