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Solarspitzengesetz: Was für neue PV-Anlagen gilt

Von Melih Coskun, Energieberater bei Turn Solar05. Oktober 20267 Min. Lesezeit

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Das Solarspitzengesetz ändert für neue Photovoltaikanlagen drei Dinge. Erstens dürfen Anlagen unter 25 kW mit Einspeisevergütung nur 60 Prozent ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen, bis Smart Meter und Steuerbox eingebaut und vom Netzbetreiber erfolgreich getestet sind. Zweitens muss der Messstellenbetreiber Anlagen über 7 kW mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung ausstatten, nach den Quoten des § 45 MsbG. Drittens gibt es für Zeiten mit negativem Börsenstrompreis keine Vergütung mehr, bei kleinen Anlagen allerdings erst nach dem Smart-Meter-Einbau. Die Änderungen sind laut Bundesnetzagentur am 25. Februar 2025 in Kraft getreten. Dieser Artikel stützt sich ausschließlich auf den Gesetzestext von EEG und Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie auf die Bundesnetzagentur.

Welche Anlagen betroffen sind

Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme. § 100 Abs. 3b EEG nimmt Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gingen, ausdrücklich von der 60-Prozent-Grenze aus. Wer seine Anlage in diesem Zeitraum in Betrieb genommen hat, muss also nicht nachträglich auf 60 Prozent drosseln.

Für ältere Anlagen gelten die technischen Vorgaben nach den Übergangsbestimmungen in § 100 EEG. Bei der Vergütung bei negativen Preisen gibt es eine Wahlmöglichkeit, dazu unten mehr.

Ausgenommen sind Steckersolargeräte. Steckersolargeräte bis insgesamt 2 kW und 800 VA dürfen nach § 8 Abs. 5a EEG vereinfacht angeschlossen werden, und § 9 EEG nimmt sie hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers auch von der 60-Prozent-Grenze aus.

Die 60-Prozent-Grenze im Wortlaut

§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG verpflichtet Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag zugeordnet sind und weniger als 25 kW haben, „am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung" zu begrenzen. Für Anlagen ab 25 und unter 100 kW mit Einspeisevergütung gilt dieselbe Grenze nach Nr. 2 b, zusätzlich zur Pflicht, die Einspeiseleistung fernsteuerbar reduzieren zu können.

Drei Details werden oft übersehen:

  1. Begrenzt wird der Netzverknüpfungspunkt, nicht die Module. Bei 10 kWp dürfen höchstens 6 kW ins Netz. Strom, den der Haushalt vorher selbst verbraucht oder ein Speicher aufnimmt, wird am Verknüpfungspunkt gar nicht erst eingespeist.
  2. Die Grenze ist befristet. Sie gilt bis zum Einbau von intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG und bis zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber.
  3. Direktvermarktung unter 25 kW fällt nicht unter Nr. 3. Die Pflicht knüpft an die Zuordnung zur Einspeisevergütung oder zum Mieterstromzuschlag an.

Smart Meter und Steuerbox: Pflicht erst über 7 kW

Die Steuerbox heißt im Gesetz Steuerungseinrichtung. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 b MsbG stattet der grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen „bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt" mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung aus. Die Bundesnetzagentur führt Erzeugungsanlagen über 7 kW deshalb als Pflichteinbaufall, Anlagen von 1 bis 7 kW als optionalen Einbau nach Entscheidung des Messstellenbetreibers.

Die Schwelle lautet „mehr als 7 Kilowatt". Eine Anlage mit genau 7,0 kWp liegt also nicht im Pflichteinbaufall.

Wer nicht warten will, kann seit 2025 eine vorzeitige Ausstattung verlangen. Die Bundesnetzagentur nennt dafür ein angemessenes einmaliges Entgelt, das jedenfalls bis 100 Euro als angemessen vermutet wird. Spätestens drei Monate vor dem Einbau muss der Messstellenbetreiber Sie informieren.

Bis wann der Messstellenbetreiber liefern muss

Ein festes Einbaudatum pro Anlage nennt das Gesetz nicht. § 45 Abs. 1 Nr. 2 MsbG gibt dem Messstellenbetreiber Quoten vor. Er muss bei Anlagenbetreibern „spätestens ab dem Jahr 2025 mit der erforderlichen Ausstattung" beginnen. Bis Ende 2026 müssen die ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der Leistung erfassen, die vom 25. Februar 2025 bis zum 30. September 2026 neu in Betrieb ging.

Für später gebaute Anlagen folgen weitere Stufen: 90 Prozent der von Oktober 2026 bis September 2028 neu installierten Leistung bis Ende 2028, 90 Prozent der von Oktober 2028 bis September 2030 neu installierten Leistung bis Ende 2030, bis Ende 2032 dann 90 Prozent der insgesamt installierten Leistung. Bis Ende 2028 kommen auch 50 Prozent der Leistung aus dem Zeitraum 1. Januar 2018 bis 25. Februar 2025 dazu. Ältere Anlagen können also ebenfalls ein intelligentes Messsystem bekommen, nur später.

Praktisch heißt das: Die Drossel auf 60 Prozent kann einige Monate oder länger laufen. Wann genau, hängt vom Messstellenbetreiber ab.

Was Smart Meter und Steuerbox kosten

Die Preisobergrenzen stehen in § 30 MsbG und gelten jährlich, brutto, je Zählpunkt:

Installierte LeistungGesamt höchstensdavon Anschlussnutzer
über 7 bis 15 kW130 Euro50 Euro
über 15 bis 25 kW190 Euro110 Euro
über 25 bis 100 kW220 Euro140 Euro

Für die Steuerungseinrichtung darf der Messstellenbetreiber nach § 30 Abs. 2 MsbG zusätzlich dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber jeweils höchstens 50 Euro brutto im Jahr berechnen. Wer ohnehin eine Wärmepumpe oder Wallbox nach § 14a EnWG betreibt, findet den Zusammenhang im Ratgeber zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Eine Ausnahme: Wer seine Einspeisung dauerhaft auf 0 Prozent begrenzt und das dem Messstellenbetreiber in Textform erklärt, ist nach § 29 Abs. 5 MsbG von der Steuerungseinrichtung befreit. Aufheben lässt sich das frühestens nach vier Jahren.

Negative Strompreise: keine Vergütung, aber Verlängerung

§ 51 Abs. 1 EEG ist kurz: „Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null." In diesen Zeiten gibt es für eingespeisten Strom also keine Vergütung.

Für kleine Anlagen gibt es eine wichtige Einschränkung. Nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 EEG gilt die Nullregel bei Anlagen unter 100 kW nicht „für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird". Wer das Smart Meter im Juni bekommt, ist also bis Jahresende noch nicht betroffen.

Die verlorenen Zeiten gehen nicht ganz verloren. § 51a EEG verlängert den Vergütungszeitraum. Für Solaranlagen wird die Zahl der ausgefallenen Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 multipliziert und in sogenannten Volllastviertelstunden hinten angehängt. Wie sich die Vergütung grundsätzlich zusammensetzt, steht im Artikel zur Einspeisevergütung 2026.

Für Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gingen und für die die Nullregel nach ihrer Fassung nicht gilt, bietet § 100 Abs. 47 EEG eine freiwillige Wahl: Erklärt der Betreiber in Textform, dass §§ 51 und 51a gelten sollen, erhöht sich der anzulegende Wert um 0,6 Cent pro Kilowattstunde. Wirksam wird das frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage ein intelligentes Messsystem bekommt.

Warum die 7-kW-Grenze kein Schlupfloch ist

Aus der Praxis von über 2.000 Anlagen in NRW kennen wir die Frage: Sollte man die Anlage auf 7 kWp begrenzen, um Smart Meter und Steuerbox zu umgehen? Unsere Antwort: nein, zumindest nicht deshalb.

Der Gesetzestext gibt den Grund vor. Die 60-Prozent-Grenze in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG gilt für alle Anlagen unter 25 kW mit Einspeisevergütung, ohne 7-kW-Schwelle. Sie endet erst mit dem Einbau nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG und der erfolgreichen Testung. Unter 7 kW ist dieser Einbau aber kein Pflichtfall. Wer kleiner baut, spart sich also die Steuerbox-Pflicht, nicht die Drossel.

Ein typisches Szenario: Ein Einfamilienhaus mit Platz für 9 kWp plant aus Sorge vor dem Smart Meter nur 7 kWp. Die Einspeisung ist trotzdem auf 60 Prozent begrenzt, nur jetzt von einer kleineren Anlage. Sinnvoller ist es, die Dachfläche nach Verbrauch und Speicher auszulegen und die Grenze über Eigenverbrauch abzufangen. Ob sich dafür ein Speicher rechnet, zeigt der Ratgeber Stromspeicher: lohnt sich das?.

Was Sie bei einer neuen Anlage einplanen sollten

  1. Zählerschrank prüfen lassen. § 9 Abs. 1 EEG verpflichtet Betreiber, den technischen Zustand der Anlage und der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung so sicherzustellen, dass der Messstellenbetreiber intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtung einbauen kann. Was beim Zählertausch typischerweise anfällt, steht im Ratgeber zum Zählerwechsel bei Photovoltaik.
  2. Einspeisebegrenzung am Wechselrichter oder Energiemanager einstellen. Die 60 Prozent beziehen sich auf den Verknüpfungspunkt mit dem Netz.
  3. Eigenverbrauch planen. Speicher, Wallbox oder Wärmepumpe nehmen Mittagsspitzen auf, die sonst abgeregelt würden.
  4. Nach dem Smart-Meter-Einbau nachhalten. Die Grenze fällt erst nach der erfolgreichen Testung der Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber, nicht schon mit dem Einbau.

Bei Turn Solar ist die Einspeisegrenze Teil der Planung und der Netzanmeldung im Projekt. Die Abstimmung mit dem Netzbetreiber nach der Inbetriebnahme beschreibt der Artikel zur Fertigmeldung.

Quellen

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