Einspeisevergütung Auszahlung: Abschlag, Abrechnung
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Ein paar kurze Fragen zu Ihrem Dach — danach rechnen wir Ertrag, Eigenverbrauch und Festpreis für Ihre Anlage.
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Die Einspeisevergütung zahlt der Netzbetreiber, nicht Ihr Stromversorger, und zwar als monatlichen Abschlag. § 26 EEG legt fest: Abschläge werden jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat geleistet, am Jahresende folgt eine Endabrechnung. Die erste Zahlung kommt aber erst, wenn der Netzbetreiber alle Daten hat: Kundendatenblatt, Bankverbindung, je nach Netzbetreiber Steuernummer und Bestätigung aus dem Marktstammdatenregister. Erst dann verschickt er einen Abschlagsplan. Wer Monate nach der Inbetriebnahme noch kein Geld sieht, sollte deshalb zuerst die eigenen Unterlagen prüfen.
Die Höhe der Sätze steht im Überblick zur Einspeisevergütung 2026. Hier geht es nur darum, wie das Geld auf Ihr Konto kommt.
Wer überweist: der Netzbetreiber
Viele erwarten die Vergütung als Gutschrift auf der Stromrechnung. Das passiert nicht. RheinNetz erklärt den Grund: Das Energiewirtschaftsgesetz verlangt eine strikte Trennung zwischen Stromversorger und Verteilnetzbetreiber. Deshalb können Stromrechnung und Einspeisevergütung nicht miteinander verrechnet werden.
Ihr Ansprechpartner für jede Frage zur Auszahlung ist also das Unternehmen, an dessen Netz Ihr Hausanschluss hängt. In Köln ist das RheinNetz, in Essen Westnetz, in Mönchengladbach NEW Netz. Bei welchem Netzbetreiber Sie angemeldet sind, steht in der Anschlusszusage.
Abschlag und Endabrechnung nach § 26 EEG
Der Ablauf ist gesetzlich vorgegeben. § 26 Abs. 1 EEG: Auf die zu erwartenden Zahlungen sind „monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten“. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge werden mit der Endabrechnung im folgenden Kalenderjahr ausgeglichen oder erstattet.
In der Praxis heißt das:
- Abschlagsplan. Der Netzbetreiber schätzt Ihre Einspeisung und legt einen monatlichen Betrag fest. RheinNetz erstellt ihn anhand Ihrer Angaben im Kundendaten- und Inbetriebsetzungsblatt und schickt ihn per Post.
- Monatliche Abschläge. RheinNetz zahlt laut eigener FAQ jeweils am 15. des Monats.
- Endabrechnung. Nach Jahresende rechnet der Netzbetreiber mit dem tatsächlich gemessenen Zählerstand ab. Laut § 26 Abs. 3 EEG muss sie die Nummer der Anlage aus dem Marktstammdatenregister enthalten.
NEW Netz nennt dieses Dokument Einspeisegutschrift. Es dokumentiert die eingespeiste Menge und die Berechnung der Vergütung. Heben Sie es auf: Es ist Ihr Nachweis gegenüber Finanzamt und Steuerberatung.
Wann die erste Zahlung kommt
Ein festes Datum nach der Inbetriebnahme nennt das Gesetz nicht. Der Startpunkt ist der Moment, in dem die Unterlagen vollständig sind. RheinNetz schreibt dazu: Erst wenn alle Daten vorliegen, einschließlich der Angaben für die Auszahlung, kann die Vergütung freigegeben werden.
Die Netzbetreiber kündigen den Start unterschiedlich an:
- Westnetz schickt den ersten Abschlagsplan mit einem Begrüßungsschreiben. Die Unterlagen fürs Finanzamt stecken laut Westnetz im ersten Abschlagsplan bzw. Begrüßungsschreiben.
- RheinNetz schickt nach dem Zählerprozess den Abschlagsplan per Post. Einen eigenen Einspeisevertrag braucht es dort laut FAQ nicht.
- NEW Netz erklärt, dass der kaufmännische Aufbau der Anlage erst nach der Inbetriebnahme erfolgt. Begrüßungsschreiben und Abschlagsplan folgen deshalb im Nachgang.
Wer also eine Woche nach der Inbetriebnahme nachfragt, ist meist zu früh. Wer nach mehreren Monaten noch keinen Abschlagsplan hat, sollte nachhaken.
Was der Netzbetreiber vor der ersten Zahlung braucht
Die Liste ist bei jedem Netzbetreiber etwas anders. Diese vier Punkte tauchen bei den großen NRW-Netzbetreibern immer wieder auf:
- Kundendatenblatt. Bei RheinNetz das Kundendaten- und Inbetriebnahmeblatt, unterschrieben von Ihnen und dem Elektroinstallateur, mit Steuernummer und Umsatzsteuersatz. Ohne dieses Blatt zahlt RheinNetz keine Vergütung.
- Bankverbindung. Die Netzgesellschaft Düsseldorf fragt Bankverbindung und steuerliche Angaben am Ende der Portalanmeldung ab. Erst wenn alles vollständig und geprüft ist, kann sie die Auszahlung vorbereiten.
- Steuernummer. Westnetz bearbeitet die Abrechnung ohne Steuernummer nicht weiter. RheinNetz braucht sie, wenn Sie die Vergütung mit 19 % Umsatzsteuer abrechnen. Welcher Satz für Sie gilt, klären Sie mit Finanzamt oder Steuerberatung, nicht mit dem Netzbetreiber.
- Marktstammdatenregister. RheinNetz verlangt für die Abrechnung die Registrierungsbestätigung. Westnetz lässt die Eingabe der Registrierungsdaten im Portal genügen.
Die Unterlagen kommen meist aus zwei Händen. Technische Angaben liefert der Elektrofachbetrieb, Bankdaten und Steuernummer liefern Sie. Bleibt eine Hälfte liegen, wartet der ganze Vorgang. Wie die technische Seite abläuft, steht im Ratgeber zur Fertigmeldung der PV-Anlage.
Einspeisevergütung kommt nicht: die Prüfliste
Wenn nach Monaten kein Geld kommt, gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- Ist der Zähler gesetzt und die Anlage fertiggemeldet? Bei RheinNetz läuft die Abrechnungsmeldung erst nach Zählerprozess und Abschlussprüfung.
- Haben Sie einen Abschlagsplan bekommen? Wenn nein, liegt der Vorgang noch vor der Abrechnung. Fragen Sie schriftlich nach, mit Vorgangsnummer. NEW Netz nennt dafür ausdrücklich die Begehren-ID oder Auftragsnummer.
- Sind Kundendatenblatt, Bankverbindung und Steuernummer vollständig? Ein fehlendes Kreuz beim Umsatzsteuersatz oder eine fehlende Unterschrift reicht, um die Freigabe aufzuhalten.
- Steht die Anlage im Marktstammdatenregister? Die Frist ist ein Monat nach Inbetriebnahme (§ 5 MaStRV). Prüfen Sie, ob Betreiber und Leistung dort korrekt eingetragen sind.
- Läuft ein Speicher noch nach? Bei Westnetz hält ein beantragter, aber noch nicht gelieferter Speicher den Vorgang auf. Westnetz empfiehlt dann den Haken „Es wird doch kein Speicher installiert“, damit die PV-Anlage schon in die Abrechnung geht.
Ein typisches Szenario: Die Anlage läuft seit dem Frühjahr, der Zähler ist gesetzt, aber das Kundendatenblatt liegt unterschrieben in der Schublade. Der Netzbetreiber wartet, der Betreiber wartet, und keiner merkt es. Die Vergütung geht in diesem Fall nicht verloren, sie wird nur später fällig.
Warum ein fehlender MaStR-Eintrag Geld kostet
Das Marktstammdatenregister ist mehr als eine Formalie. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG muss ein Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber zahlen, wenn er die erforderlichen Registrierungsangaben nicht nach der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat und auch keine Meldung nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG erfolgt ist.
Die Höhe regelt § 52 Abs. 2 EEG: 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat. Wird die Registrierung nachgeholt, verringert sich der Betrag nach § 52 Abs. 3 EEG auf 2 Euro pro Kilowatt und Monat, rückwirkend bis zum Beginn des Verstoßes. Und nach § 52 Abs. 6 EEG darf der Netzbetreiber diese Zahlung mit Ihrer Vergütung und den Abschlägen aufrechnen.
Für eine 10-kWp-Anlage wären das 100 Euro pro Monat, nach dem Nachholen der Registrierung noch 20 Euro pro Monat. Zum Vergleich: Der Beispielabschlag weiter unten liegt bei rund 26 Euro im Monat. Am einfachsten vermeiden Sie das Risiko, indem Sie die Frist von einem Monat nach § 5 MaStRV einhalten. Den Ablauf der Registrierung finden Sie im Ratgeber PV-Anlage anmelden.
Zählerstand und 28. Februar: Ihre Pflicht für die Jahresabrechnung
Die Endabrechnung braucht Messwerte. § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG verpflichtet Anlagenbetreiber, dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar alle Daten für die Endabrechnung des Vorjahres zur Verfügung zu stellen.
Wie das praktisch läuft, regelt jeder Netzbetreiber selbst:
- RheinNetz verlangt, dass der Anlagenbetreiber den Zähler selbst abliest und den Stand über die Homepage erfasst.
- Netze Duisburg braucht die Zählerstände zum 31.12. und bittet, sie Anfang Januar im Zählerstandsportal einzutragen.
- Mit einem intelligenten Messsystem entfällt die Meldung laut RheinNetz, weil die Messwerte digital übertragen werden.
Die Pflicht hat eine Folge für die Abschläge. Nach § 26 Abs. 2 EEG wird der Vergütungsanspruch erst fällig, sobald und soweit Sie Ihre Datenpflichten nach § 71 erfüllt haben. Für die monatlichen Abschläge gilt das ab März des Jahres nach der Inbetriebnahme. Wer den Zählerstand vergisst, riskiert also auch die laufenden Abschläge.
Wie hoch der Abschlag ungefähr ist
RheinNetz nennt keinen Pauschalbetrag, weil die Sätze von Inbetriebnahmedatum, Leistung und Art der Erzeugung abhängen. Für eine Überschlagsrechnung reicht der Satz der Bundesnetzagentur: Bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 gibt es 7,70 Cent pro kWh bei Teileinspeisung bis 10 kW.
Ein Beispiel mit angenommenen Werten: Eine 10-kWp-Anlage speist 4.000 kWh im Jahr ein. Das sind 308 Euro im Jahr, rund 25,67 Euro pro Monat. Weicht der Abschlag deutlich davon ab, prüfen Sie die Angaben im Kundendatenblatt. Kleine Abweichungen gleicht die Endabrechnung aus.
Was wir aus der Praxis mitnehmen
Die Auszahlung selbst ist gesetzlich klar geregelt. Verzögerungen entstehen fast immer davor, beim Papier. Aus der Praxis von über 2.000 Anlagen in NRW sind es meist dieselben drei Punkte: ein Kundendatenblatt ohne Unterschrift, eine fehlende Steuernummer und ein vergessener Eintrag im Marktstammdatenregister.
Bei Turn Solar läuft die Netzanmeldung als Teil des Projekts mit, die Bankdaten und die Steuernummer bleiben aber bei Ihnen. Wer eine Anlage mit dem Haus übernimmt, muss den Netzbetreiber zusätzlich über den neuen Betreiber informieren. Wie das geht, steht im Ratgeber zum Betreiberwechsel bei Photovoltaik. Steuerfragen rund um die Vergütung beantwortet der Überblick zur Photovoltaik-Steuer 2026.
Quellen
- § 26 EEG 2023, Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung, abgerufen am 05. Oktober 2026
- § 52 EEG 2023, Zahlungen bei Pflichtverstößen (u. a. fehlende MaStR-Registrierung), abgerufen am 05. Oktober 2026
- § 71 EEG 2023, Pflichten der Anlagenbetreiber (Daten bis 28. Februar), abgerufen am 05. Oktober 2026
- § 5 MaStRV, Registrierungsfrist ein Monat nach Inbetriebnahme, abgerufen am 05. Oktober 2026
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und Fördersätze, abgerufen am 05. Oktober 2026
- RheinNetz: Einspeisung, FAQ zu Abrechnung, Messung und Steuernummer, abgerufen am 05. Oktober 2026
- Westnetz: Photovoltaikanlage online melden (Einspeisen einfach erklärt), abgerufen am 05. Oktober 2026
- Westnetz: FAQ Einspeiseportal, abgerufen am 05. Oktober 2026
- NEW Netz: Übersicht zu Photovoltaikanlagen (FAQ Begrüßungsschreiben und Abschlagsplan), abgerufen am 05. Oktober 2026
- NEW Netz: Einspeisevergütung (Einspeisegutschrift), abgerufen am 05. Oktober 2026
- Netze Duisburg: Erzeugungs- und Speicheranlagen unter 25 kW (Zählerstände zum 31.12.), abgerufen am 05. Oktober 2026
- Netzgesellschaft Düsseldorf: So kommt Ihre PV-Anlage ans Netz, abgerufen am 05. Oktober 2026
- RheinNetz: Erzeugungsanlage, alles rund um die Anmeldung (fünf Schritte bis zur Abrechnungsmeldung), abgerufen am 05. Oktober 2026
- RheinNetz: Checkliste einzureichende Unterlagen, Photovoltaikanlage (PDF), abgerufen am 05. Oktober 2026
- VNBdigital: zuständiger Verteilnetzbetreiber (Köln, Essen, Mönchengladbach), abgerufen am 02. Oktober 2026
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