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Photovoltaik-Vertrag prüfen: Klauseln, Widerruf, Zahlung

Von Melih Coskun, Energieberater bei Turn Solar05. Oktober 20267 Min. Lesezeit

Ihr persönliches Festpreis-Angebot

Ein paar kurze Fragen zu Ihrem Dach — danach rechnen wir Ertrag, Eigenverbrauch und Festpreis für Ihre Anlage.

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Für welches Gebäude planen Sie die Anlage?

Bestimmt Statik, Montageart und die passende Anlagengröße

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Einen Photovoltaik-Vertrag prüfen Sie vor der Unterschrift an fünf Stellen: Ist der Preis fest, oder gibt es Preisvorbehalte und Positionen „nach Aufwand"? Sind Gerüst, Zählerschrank und Netzanmeldung enthalten? Wie ist der Zahlungsplan aufgebaut, und müssen Sie vorab zahlen? Welche Gewährleistung und welcher Fertigstellungstermin stehen im Vertrag? Und haben Sie ein Widerrufsrecht? Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen (etwa bei Ihnen zu Hause) oder per Fernabsatz geschlossen werden, beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 BGB 14 Tage.

Hinweis: Dieser Artikel erklärt allgemeine gesetzliche Regeln und Prüfpunkte. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Bewertung Ihres konkreten Vertrags wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an die Verbraucherzentrale.

Wie Sie mehrere Angebote technisch und preislich nebeneinanderlegen, steht im Ratgeber PV-Angebote vergleichen. Dieser Artikel setzt einen Schritt später an: beim Vertragstext.

Festpreis oder Preisvorbehalt: die wichtigste Frage

Ein Angebotspreis ist nur so belastbar wie die Klauseln dahinter. Drei Formulierungen sollten Sie im Vertrag suchen:

  • Preisvorbehalt: Sätze wie „Preise freibleibend" oder „vorbehaltlich Preisanpassungen der Hersteller". Sie erlauben es dem Anbieter, den Preis nach der Unterschrift zu ändern.
  • Positionen „nach Aufwand": Hier steht kein Betrag, sondern ein Stundensatz oder ein Verweis auf eine spätere Abrechnung. Wie hoch die Rechnung wird, wissen Sie erst am Ende.
  • Ausgeschlossene Leistungen: Formulierungen wie „bauseits" oder „nicht im Lieferumfang" verschieben Kosten auf Sie.

Für Allgemeine Geschäftsbedingungen setzt das Gesetz eine Grenze. Nach § 309 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung unwirksam, „welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen". Liegt die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, greift zumindest dieses Verbot nicht.

Unsere Einschätzung aus der Praxis von über 2.000 Anlagen in NRW: Ein niedriger Preis mit Vorbehalt ist kein Preis, sondern eine Schätzung. Vergleichbar sind nur Angebote, die dieselben Leistungen fest enthalten. Was ein echter Festpreis abdecken sollte, erklärt der Artikel Photovoltaik zum Festpreis.

Gerüst, Zählerschrank, Netzanmeldung: was im Preis stehen muss

Die typischen Nachforderungen entstehen nicht bei Modulen und Wechselrichter, sondern bei den Arbeiten drumherum. Die Verbraucherzentrale schreibt dazu: „Falls notwendig sollten beispielsweise auch die Kosten für ein Gerüst oder den Umbau des Zählerschranks enthalten sein." Und: „Prüfen Sie beim Kostenvoranschlag, ob in den Kosten für Montage und Netzanschluss tatsächlich alle nötigen Bauteile und Arbeiten aufgeführt sind."

Die Checkliste der Verbraucherzentrale NRW nennt als Bestandteile eines vollständigen Angebots unter anderem:

  1. vollständige Installation samt Kleinmaterial
  2. Arbeitsschutz (Gerüst oder Fangschutz)
  3. Inbetriebnahme und Dokumentation
  4. Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister
  5. Zählerschrankerneuerung, falls notwendig

Steht eine dieser Positionen nicht im Vertrag, fragen Sie schriftlich nach, ob sie enthalten ist oder nicht nötig wird. Die Antwort gehört in den Vertrag oder als Anlage dazu. Zur Netzanmeldung lohnt ein Blick in PV-Anlage anmelden, zum Zählerschrank in Zählerwechsel bei Photovoltaik.

Die Checkliste nennt außerdem den Umsatzsteuersatz: Seit dem 1. Januar 2023 beträgt er laut Verbraucherzentrale NRW für PV-Anlagen „unter 30 kWp/auf Wohngebäuden samt Installation, Speicher und notwendigen Komponenten 0%“. Ausgenommen sind zum Beispiel Wallboxen.

Widerrufsrecht: wann es gilt und wie lange

Ein Widerrufsrecht haben Sie nicht bei jedem Vertrag automatisch. § 312g Abs. 1 BGB gewährt es bei zwei Vertragsarten:

  • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 312b BGB): etwa am Küchentisch, bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Ihnen und dem Unternehmer oder einer Person, die in seinem Auftrag handelt.
  • Fernabsatzverträge (§ 312c BGB): Verhandlung und Vertragsschluss laufen ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail oder digitale Dienste, im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems.

Die Frist steht in § 355 Abs. 2 BGB: „Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist." Der Widerruf muss keine Begründung enthalten, und zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 BGB).

Zwei Sonderregeln aus § 356 BGB können für PV-Verträge wichtig sein. Ist der Vertrag ein Verbrauchsgüterkauf, beginnt die Frist erst, wenn Sie die Ware erhalten haben, bei Lieferung in mehreren Teilsendungen erst mit der letzten. Und sie beginnt nicht, bevor der Unternehmer Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem gesetzlichen Fristbeginn.

§ 312g Abs. 2 BGB listet Ausnahmen, etwa für „Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist“ (Nr. 1). Ob eine Ausnahme auf Ihren Vertrag zutrifft, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Zahlungsplan: Abschläge statt Vorkasse

Bei der Zahlung ist die Empfehlung der Verbraucherzentrale eindeutig: „Achten Sie bei den Konditionen im Angebot darauf, dass Sie keine Vorschüsse für noch nicht erbrachte Leistungen oder Lieferungen zahlen müssen."

Das Gesetz sieht für Werkverträge Abschlagszahlungen nach Leistungsstand vor. Nach § 632a Abs. 1 BGB kann der Unternehmer „eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen". Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen. Für angelieferte Bauteile gilt das nur, wenn Ihnen Eigentum daran übertragen oder eine Sicherheit geleistet wird.

Ein nachvollziehbarer Zahlungsplan koppelt jede Rate an einen prüfbaren Schritt, zum Beispiel Lieferung, Montage, Inbetriebnahme. Wird trotzdem Vorkasse vereinbart, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, sich „feste Liefer- und Installationstermine schriftlich zusichern" zu lassen.

Verbraucherbauvertrag: nur bei erheblichen Umbauten

Strengere Regeln gelten für den Verbraucherbauvertrag. § 650i BGB definiert ihn als Vertrag „zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude". Ob eine PV-Anlage darunter fällt, hängt vom Umfang des Auftrags ab und ist eine Frage des Einzelfalls.

Liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, gilt unter anderem:

  • Textform ist vorgeschrieben (§ 650i Abs. 2 BGB).
  • Abschlagszahlungen dürfen zusammen höchstens 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung erreichen (§ 650m Abs. 1 BGB).
  • Sicherheit: Bei der ersten Abschlagszahlung ist Ihnen eine Sicherheit von 5 % der Gesamtvergütung zu leisten (§ 650m Abs. 2 BGB).
  • Fertigstellung: Der Vertrag muss verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Dauer der Bauausführung enthalten (§ 650k Abs. 3 BGB).

Fertigstellungstermin: ohne Datum kein Druckmittel

Unabhängig von der Vertragsart lohnt ein konkretes Datum oder ein klarer Zeitraum für Montage und Inbetriebnahme. Steht im Vertrag nur „voraussichtlich" oder „nach Verfügbarkeit", fehlt Ihnen ein Termin, auf den Sie sich berufen können.

Achten Sie darauf, welche Schritte der Termin umfasst. Die Montage auf dem Dach ist etwas anderes als die betriebsbereite Anlage nach Zählerwechsel und Netzanmeldung. Wie lange der Netzanschluss dauern kann, erklärt der Artikel Netzanschluss-Dauer.

Gewährleistung und Garantie: zwei verschiedene Dinge

Die Verbraucherzentrale schreibt: „Üblicherweise gilt für Solarstromanlagen eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, das heißt die Verkaufsfirma muss in dieser Zeit für Sachmängel haften." Das BGB unterscheidet in § 634a Abs. 1 zwischen zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht, und fünf Jahren bei einem Bauwerk. Ob eine PV-Anlage als Bauwerk gilt, hängt vom Einzelfall ab. Die Frist beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB).

Prüfen Sie deshalb, welche Frist der Vertrag nennt und ob sie verkürzt wird. Herstellergarantien auf Module, Wechselrichter oder Speicher kommen zusätzlich hinzu, mit eigenen Bedingungen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, sich die Garantiebedingungen mit dem Angebot aushändigen zu lassen und sie zu lesen.

Checkliste vor der Unterschrift

Ein typisches Szenario: Das Angebot ist günstig, der Vertrag kurz, und die Positionen Gerüst und Zählerschrank stehen „nach Aufwand" im Kleingedruckten. Genau dort entsteht später die Differenz. Gehen Sie den Vertrag deshalb mit diesen sieben Fragen durch:

  1. Steht ein Gesamtpreis ohne Preisvorbehalt im Vertrag?
  2. Gibt es Positionen „nach Aufwand" oder „bauseits", und welche?
  3. Sind Gerüst, Zählerschrank (falls nötig) und Netzanmeldung enthalten?
  4. Ist der Zahlungsplan an Leistungsschritte gekoppelt, ohne Vorkasse?
  5. Steht ein Fertigstellungstermin oder Zeitraum fest?
  6. Welche Gewährleistungsfrist gilt, und liegen die Garantiebedingungen bei?
  7. Liegt eine Widerrufsbelehrung bei, und wann beginnt die 14-Tage-Frist?

Bleibt eine Frage offen, klären Sie sie schriftlich vor der Unterschrift. Worauf Sie bei der Auswahl des Anbieters selbst achten, lesen Sie unter Photovoltaik-Anbieter auswählen.

Quellen

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