Wallbox in Krefeld: die 11-Kilowatt-Linie der NGN
Ihr persönlicher Wallbox-Festpreis
Ein paar kurze Fragen — danach nennen wir Ihnen Ladeleistung, Kabelweg und Festpreis für Ihre Wallbox.
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Wo soll die Wallbox hin?
Bestimmt Montageart, Witterungsschutz und Kabelführung
Für eine Wallbox in Krefeld ist die NGN Netzgesellschaft Niederrhein zuständig, nicht die Stadtverwaltung und nicht der Stromlieferant. Der Netzbetreiber zieht seine Grenze bei 11 Kilowatt: Darunter verlangt er keine Anschlussanfrage, gemeldet werden muss die Ladeeinrichtung trotzdem. Darüber beginnt ein zweiter Vorgang mit Prüfung und Zustimmung. Die zweite Frage beantwortet kein Portal. Der Fahrstrom braucht ein Dach, und PVGIS nennt für Krefeld 1.048 Kilowattstunden je Kilowattpeak im Jahr.
Wer in Krefeld das Netz führt
Die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH betreibt in Krefeld das Niederspannungsnetz. Das Netzgebiet umfasst die Stadt und einige Nachbargemeinden am unteren Niederrhein. Wer eine Ladeeinrichtung anmelden will, hat es deshalb mit der NGN zu tun und nicht mit dem Energieversorger, der die Kilowattstunde verkauft.
Wie dicht die Stadt bereits belegt ist, zeigt das Marktstammdatenregister: Für Krefeld sind dort 10.135 Photovoltaik-Einheiten erfasst, Stand 2. Oktober 2026. Die Samt- und Seidenstadt ist kein Neubaugebiet, die Dächer stammen zu großen Teilen aus der Gründerzeit, dazu kommen Flachdächer.
Wie eine Anlage auf einem Krefelder Dach ausgelegt wird, steht auf der Seite Photovoltaik Krefeld. Dieselbe Planung entscheidet über den Ladepunkt.
Die 11-Kilowatt-Linie im NGN-Kundenportal
Die NGN beschreibt ihren Weg in zwei Sätzen, und der Unterschied liegt in der Leistung. Bis einschließlich 11 kW heißt es auf der Seite zur Elektromobilität: „Für Anlagen bis einschließlich 11 kW muss keine Anschlussanfrage gestellt werden.“ Die Meldung der Ladeeinrichtung bleibt trotzdem Pflicht, sie läuft vom Installateur aus.
Über 11 kW beginnt der zweite Weg. Dann stellt der Installateur vorab eine Anschlussanfrage über das Kundenportal, und die NGN prüft, welche Ladeleistung am Hausanschluss verfügbar ist. Dazu tritt die gesetzliche Zustimmungspflicht, die weiter unten beschrieben ist. Nach dem Anschluss folgt die Meldung der Inbetriebnahme, ebenfalls im Kundenportal. Betreiber und Installateur bekommen eine Bestätigung.
Zwei Punkte hängen daran. Erstens darf die Montage nur ein Unternehmen ausführen, das im Installateurverzeichnis der NGN oder bei einem anderen Netzbetreiber eingetragen ist. Zweitens beschreibt die NGN für Anschlussanfrage und Meldung ausschließlich den Portalweg; Rückfragen zum Ablauf gehen an portal@ngn-mbh.de mit dem Betreff „Meldeprozedere Ladeeinrichtung“.
Was § 19 Abs. 2 NAV obendrauf verlangt
Die 11 kW sind eine Regel des Netzbetreibers. Das Gesetz kennt eine andere Schwelle. § 19 Abs. 2 NAV stellt klar: „Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.“ Überschreitet die Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage, braucht es zusätzlich eine vorherige Zustimmung. Der Netzbetreiber muss sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung erklären.
Für die Planung heißt das: Ein einzelner Ladepunkt mit 11 kW bleibt unter beiden Grenzen. Ein 22-kW-Punkt löst die Anschlussanfrage und die Zustimmungspflicht aus. Zwei 11-kW-Punkte an einem Hausanschluss liegen mit 22 Kilovoltampere Summen-Bemessungsleistung über der Grenze; ob sie gleichzeitig ziehen, spielt dabei keine Rolle. Wie sich mehrere Punkte sauber begrenzen lassen, steht im Beitrag zum Lastmanagement.
§ 14a EnWG: 110,50 Euro im NGN-Preisblatt
Ladepunkte über 4,2 kW sind seit dem 1. Januar 2024 steuerbar. Der Netzbetreiber darf den Bezug bei Engpass auf diese Leistung absenken. Haushaltsstrom und die Einspeisung der Photovoltaikanlage bleiben unberührt, weil die Regelung nur die steuerbare Einrichtung erfasst. Als Gegenwert sinkt das Netzentgelt.
Die NGN veröffentlicht die Werte im Preisblatt mit Gültigkeit ab 1. Januar 2026. Für die Niederspannung ohne Lastgangmessung bis 100.000 kWh im Jahr steht dort ein Arbeitspreis von 5,77 Cent je kWh netto, bei 120 Euro Grundpreis im Jahr. Darauf liegen die drei Module:
- Modul 1: 110,50 Euro netto im Jahr als pauschale Entgeltreduzierung, mit 19 Prozent Umsatzsteuer rund 131,50 Euro. Es gilt, wenn nichts anderes gewählt wird, und läuft über den vorhandenen Haushaltszähler.
- Modul 2: 2,31 Cent je kWh netto am separat gemessenen Zähler, also 40 Prozent des Standardpreises. Die Ersparnis beträgt 3,46 Cent je kWh.
- Modul 3: 0,58 Cent je kWh von 0 bis 5 Uhr, 5,77 Cent im Standardtarif von 5 bis 16 und von 21 bis 24 Uhr, 9,40 Cent von 16 bis 21 Uhr.
Die Bundesnetzagentur nennt für Modul 1 einen Korridor von 110 bis 190 Euro im Jahr, Stand 2023. Mit 110,50 Euro liegt die NGN am unteren Rand. Eine Pauschalzahl aus einem Ratgeber passt für Krefeld deshalb nie, der eigene Preisblattwert ist der einzige belastbare.
Die Module lassen sich durchrechnen. Modul 1 bringt 110,50 Euro im Jahr ohne Zählerumbau. Modul 2 spart 3,46 Cent je kWh, bis die 110,50 Euro wieder drin sind, müssen rund 3.200 kWh am zweiten Zähler fließen. Ein Auto mit 12.000 Kilometern und 18 kWh je 100 Kilometer braucht 2.160 kWh. Damit bleibt ein einzelner Ladepunkt unter der Marke, und das Messentgelt für den zweiten Zähler ist noch nicht mitgerechnet. Für ein Einfamilienhaus ist Modul 1 der Regelfall.
Modul 3 passt schlecht zu einem Solarhaushalt. Der Standardtarif von 5 bis 16 Uhr deckt die Mittagsstunden ab, in denen der eigene Überschuss anfällt. Wer dann lädt, zahlt 5,77 Cent und gewinnt gegenüber dem Normaltarif nichts. Günstig ist nur das Fenster von 0 bis 5 Uhr, teuer die Zeit von 16 bis 21 Uhr. Die Systematik der Module erklärt der Beitrag zu § 14a EnWG.
Modul 3 läuft bei der NGN nur über den Stromlieferanten
Diese Besonderheit kostet Zeit, wenn sie zu spät auffällt. Die NGN schreibt für Modul 3 ausschließlich den Stromlieferanten als Antragsteller fest und verlangt ein intelligentes Messsystem. Modul 2 braucht einen separaten Zähler, den ein Elektroinstallateur mit dem Inbetriebsetzungsauftrag bestellt. Modul 1 hängt am bestehenden Haushaltszähler.
Dazu kommt eine Ausnahme, die viele Speicherbesitzer betrifft: PV-Speicherkombinationen, für die eine Vergütung nach dem EEG in Anspruch genommen wird, nimmt die NGN von der Neuregelung des § 14a aus. Wer seinen Speicher also zusammen mit der eigenen Photovoltaikanlage betreibt und Einspeisevergütung bezieht, bleibt bei der Modulwahl außen vor.
Die Bundesnetzagentur ergänzt zwei Regeln, die im Alltag zählen. Die Wahl trifft der Betreiber, entweder bei der Anmeldung beim Netzbetreiber oder beim Abschluss des Liefervertrags. Und die gewählte Konfiguration ist nicht auf eine neue Betreiberperson übertragbar, beim Hausverkauf beginnt die Wahl also von vorn. Wer Modul 2 wählt, sollte außerdem wissen, dass der Netzbetreiber für diesen Zähler keinen Grundpreis erhebt, das Messentgelt des Messstellenbetreibers aber weiterläuft.
Wie viel Dach 12.000 Kilometer in Krefeld brauchen
PVGIS liefert für den Standort 51,3331 Nord und 6,5623 Ost einen Jahresertrag von 1.048 Kilowattstunden je Kilowattpeak, bei 35 Grad Neigung nach Süden und 14 Prozent Systemverlusten. Im Juni sind es rund 128 kWh je kWp, im Dezember 30.
Ein Beispiel mit 12.000 Kilometern im Jahr: Bei 18 kWh je 100 Kilometer sind das 2.160 kWh. Rechnerisch würden gut 2 kWp diese Menge über das Jahr bilanzieren, denn jedes Kilowattpeak bringt in Krefeld schon 1.048 kWh. Eine Anlage mit 10 kWp erzeugt 10.480 kWh. Im Dezember bleiben davon etwa 300 kWh, genug für rund 1.670 Kilometer. Im Juni sind es 1.276 kWh und rechnerisch gut 7.000 Kilometer.
Die Jahresbilanz sagt wenig über den Alltag. Geladen wird oft abends, wenn die Sonne weg ist. Entscheidend ist der Überschuss, der tagsüber übrig bleibt, und ob die Box ihn verarbeiten kann. Eine Wallbox mit Phasenumschaltung startet einphasig und schaltet bei mehr Ertrag auf drei Phasen. Ohne sie steht eine dreiphasige Box im Frühjahr und Herbst oft still. Details stehen im Beitrag zum PV-Überschussladen.
Warum bei uns erst das Dach kommt, dann die Box
Eine Ladeeinrichtung ohne eigene Erzeugung lädt Netzstrom, zu jeder Tageszeit. Bequemer wird der Ladevorgang, die Stromquelle bleibt dieselbe. Unterm Strich steht dann die § 14a-Pauschale von 110,50 Euro im Jahr gegen Anschaffung, Anschluss und einen möglichen Umbau am Zählerschrank.
Mit Dach verschiebt sich der Maßstab. Solarstrom im Auto kostet die entgangene Einspeisevergütung, die bei einer Anlage bis 10 kW derzeit 7,70 Cent je kWh beträgt. Der Strom aus der Leitung liegt deutlich darüber. Diese Differenz ist der Ertrag des Überschussladens, nicht die Box.
Aus der Planung kennen wir die Reihenfolge. Der erste Wunsch lautet meist 22 kW. Nach der Prüfung von Anschluss und Dach bleibt es oft bei 11 kW, weil das Auto über Nacht lange steht und dann weder Anschlussanfrage noch Zustimmung fällig werden. Der zweite Punkt betrifft den Zählerschrank. Auf Fotos aus einem Krefelder Reihenhaus war ein Schrank von 1978 zu sehen, dessen Zuleitung die zusätzliche Last neben Herd und Warmwasser nicht getragen hätte. Der Umbau kam in den Festpreis, bevor ein Termin genannt wurde. Wer erst bei der Montage davon erfährt, verhandelt über einen Nachtrag.
Wer nur den Ladepunkt für Krefeld sucht, findet die Eckdaten auf der Seite Wallbox Krefeld. Geplant wird sie dort zusammen mit der Anlage, die den Strom liefert.
Was in Krefeld an Förderung bleibt
Das Programm „Klimafreundliches Wohnen“ ist ausgeschöpft: Das Budget der allgemeinen Förderung war am 4. Dezember 2024 vollständig vergeben, neue Anträge nimmt die Stadt nicht mehr an. Gefördert wurden Dachanlagen, Batteriespeicher und Ladeboxen.
Vom Bund kommt für private Ladepunkte nichts dazu. Die KfW schreibt zum Programm 442: „Diesen Zuschuss können Sie nicht mehr beantragen.“ Drei Posten bleiben ohne Förderantrag:
- Einspeisevergütung: 7,70 Cent je kWh für Anlagen bis 10 kW bei Überschusseinspeisung, wenn die Inbetriebnahme zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 liegt.
- Netzentgelt-Rabatt: 110,50 Euro netto im Jahr über Modul 1 nach § 14a EnWG.
- Steuerermäßigung: 20 Prozent der Arbeitskosten nach § 35a EStG, höchstens 1.200 Euro pro Jahr.
Was die Stadt früher gezahlt hat und was bei einer neuen Runde gälte, steht im Beitrag zur PV-Förderung in Krefeld.
Der Ablauf in Krefeld
- Bestand aufnehmen: Dach, Zählerschrank, Zuleitung und Kabelweg kommen vor dem ersten Preis auf den Tisch, per Foto aus acht Perspektiven.
- Gemeinsam auslegen: Anlage und Ladepunkt werden auf den erwarteten Überschuss abgestimmt, nicht auf die maximale Ladeleistung des Autos.
- Leistung und Meldung klären: Bis 11 kW genügt die Meldung der Ladeeinrichtung durch den eingetragenen Installateur. Darüber geht vorab eine Anschlussanfrage über das Kundenportal der NGN.
- Modul wählen: Modul 1 gilt ohne Wahl, Modul 2 braucht den zweiten Zähler, Modul 3 läuft über den Stromlieferanten.
- PV-Anschlussbegehren stellen: Den Weg für die Einspeisung beschreibt der Beitrag PV-Anlage bei der NGN anmelden.
- Marktstammdatenregister: Die Registrierung im Marktstammdatenregister muss nach § 5 MaStRV innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Die Schritte stehen im Beitrag zur Anmeldung im Marktstammdatenregister.
Ein schwaches Angebot erkennt man daran, dass es bei Schritt 3 beginnt und die Auslegung überspringt.
Häufige Fragen zur Wallbox in Krefeld
Muss die Box gemeldet werden? Ja. Die NGN verlangt die Meldung durch den Installateur über das Kundenportal, auch unterhalb von 11 kW. Betreiber und Installateur erhalten eine Bestätigung.
Wann ist eine Anschlussanfrage nötig? Oberhalb von 11 kW. Unabhängig davon gilt § 19 Abs. 2 NAV: Über 12 kVA Summen-Bemessungsleistung kommt die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers hinzu, mit zwei Monaten Antwortfrist.
Lohnt Modul 2 in Krefeld? Erst ab rund 3.200 kWh im Jahr am zweiten Zähler. Ein einzelnes Auto bleibt darunter, ein Haushalt mit zwei Fahrzeugen kann darüber liegen. Das Messentgelt für den Zähler gehört in die Rechnung.
Wer stellt den Antrag für Modul 3? Nach der Vorgabe der NGN nur der Stromlieferant, und nur mit intelligentem Messsystem. Modul 1 gilt ohne Wahl und braucht keinen Zählerumbau.
Was kostet der Anschluss? Das hängt am Zählerschrank und am Kabelweg, nicht an der Box. Ein belastbarer Festpreis entsteht erst nach Fotos von Schrank, Zuleitung und Weg. Ein Online-Rechner kennt keines dieser drei Details.
Quellen
- NGN Netzgesellschaft Niederrhein: Preisblatt Netznutzung Strom, Stand 12/2025, gültig ab 1. Januar 2026 (Niederspannung, § 14a EnWG Module 1 bis 3), abgerufen am 08. November 2026
- NGN Netzgesellschaft Niederrhein: Elektromobilität, Meldung von Ladeeinrichtungen und Anschlussanfrage ab 11 kW, abgerufen am 08. November 2026
- NGN Netzgesellschaft Niederrhein: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG, Module und Anmeldewege, abgerufen am 08. November 2026
- VNBdigital: Netzbetreiber in Krefeld (NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Niederspannung), abgerufen am 08. November 2026
- PVGIS 5.3, Gemeinsame Forschungsstelle der EU-Kommission: PVcalc Krefeld, 51,3331 N / 6,5623 O, 35 Grad, 14 Prozent Verluste, abgerufen am 08. November 2026
- Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: öffentliche Einheitenübersicht, PV-Einheiten in Krefeld (Stand 02.10.2026), abgerufen am 08. November 2026
- § 19 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), Abs. 2: Mitteilung von Ladeeinrichtungen, Zustimmung über 12 kVA, Zwei-Monats-Frist, abgerufen am 08. November 2026
- § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gegen Netzentgeltreduzierung, abgerufen am 08. November 2026
- Bundesnetzagentur: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG (4,2-kW-Schwelle, Module, Zähler, intelligentes Messsystem), abgerufen am 08. November 2026
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und Fördersätze (7,70 Cent je kWh für Anlagen bis 10 kW, Inbetriebnahme 1. August bis 31. Dezember 2026), abgerufen am 08. November 2026
- KfW: Solarstrom für Elektroautos (442), Status des Zuschusses, abgerufen am 08. November 2026
- Stadt Krefeld: Klimafreundliches Wohnen, Programmseite mit Förderhinweis (Stand 25.03.2026), abgerufen am 08. November 2026
- § 35a Einkommensteuergesetz: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 Prozent, höchstens 1.200 Euro), abgerufen am 08. November 2026
- § 5 Marktstammdatenverordnung (MaStRV): Registrierung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme, abgerufen am 08. November 2026
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